Ausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die deutsche Rechtsterminologie

Aufgabe des Terminologieausschusses ist es, eine verbindliche, eigenständige und offizielle deutsche Rechtsterminologie für Belgien zu schaffen. Diese Terminologie wird bei der Rechtsetzung in deutscher Sprache durch Regierung und Parlament sowie

Gruppenbild Ausschuss

der Rechtsprechung an den Gerichten der Deutschsprachigen Gemeinschaft verwendet und sorgt so für Rechtssicherheit. Daneben ermöglicht die Terminologie aber auch eine einheitliche deutsche Übersetzung der niederländischen und französischen Rechtstexte.

Notwendig ist die Schaffung einer eigenen Rechtsterminologie, weil Belgien wie jeder andere Staat seine eigene Rechtsordnung und Rechtstradition besitzt. Deshalb ist es nicht einfach möglich, die Rechtsterminologien aus anderen deutschsprachigen Ländern und Regionen (Deutschland, Österreich, Schweiz, Südtirol, Luxemburg) für Belgien zu übernehmen.

In der Praxis sammelt und prüft der Terminologieausschuss den Fachwortschatz aus den niederländischen und französischen Originalversionen der föderalen Rechtstexte und legt die deutschen Entsprechungen fest. Dabei gibt es verschiedene Vorgehensweisen:

  • Bereits geläufige Benennungen (d.h. die bereits von den deutschsprachigen Gerichten in Belgien oder etwa der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen verwendet werden) bestätigen
  • Benennungen aus Rechtssystemen anderer deutschsprachiger Länder übernehmen
  • WortneubildungenAusschuss bei der Arbeit

Verbindlich ist die festgelegte Terminologie auf Ebene der DG für „alle politischen Körperschaften, öffentlichen Dienste und Einrichtungen sowie die den öffentlichen Diensten gleichgestellten Dienste […]. Dasselbe gilt für die Einrichtungen und Vereinigungen, die Zuschüsse von der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten“ (Dekret zur Regelung der Rechtsterminologie in deutscher Sprache vom 19.01.2009, Art. 2 §2). Auf föderaler Ebene müssen zudem bei der Übersetzung von Gesetzen sowie von Königlichen und Ministeriellen Erlassen die für die deutsche Sprache festgelegten Terminologieregeln angewendet werden (Collas-Gesetz, Art. 2 und 3).